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Sie befinden sich in einer konkreten Trennungs- oder Scheidungssituation und möchten Ihre Fragen zur Auseinandersetzung Ihrer Vermögenswerte zunächst mit einem Anwalt in Hamburg besprechen

Als Fachanwalt für Familienrecht verfüge ich über jahrelange Erfahrung im Familienrecht und kann Sie in allen Fragen rund um die Aufhebung des Güterstandes beraten. Dieser Bereich des Familienrechts gehört neben der Gestaltung von Eheverträgen zu meinen vorrangigen Tätigkeitsschwerpunkten.

Schildern Sie mir Ihre individuelle Situation anlässlich eines persönlichen Besprechungstermins. Ich erläutere Ihnen dann umfangreich und zeitunabhängig Ihre möglichen Vorgehensweisen, damit Sie das für Sie beste Ergebnis erzielen.

Christian Kenkel - Rechtsanwalt

Christian Kenkel – Fachanwalt für Familienrecht

Kompetenz und Erfahrung zahlen sich aus

  • Ich biete Ihnen langjährige Erfahrung.
  • Ich berate Sie im Vorfeld und kläre mit Ihnen die Vorgehensweise.
  • Meine Unterstützung bei der Ermittlung der Vermögensauseinandersetzung schafft klare Verhältnisse.
  • Ich erörtere mit Ihnen im Vorfeld die Taktik in einem gerichtlichen Ausgleichsverfahren.
  • Bei allem geht es ausschließlich um Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Fortbestand.
  • Ich bin der diskrete Berater an Ihrer Seite.
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Zugewinn

Da die Ehe nicht nur eine Liebes-, sondern auch eine Wirtschaftsbeziehung ist…

und das Paar gemeinsam für dieses Vermögen gearbeitet hat, stellt sich mit der Scheidung die Frage, wie das Vermögen aufgeteilt wird.

Ohne eine besondere Vereinbarung, die vor einem Notar geschlossen werden muss (Ehevertrag), gilt für die Vermögensverhältnisse des Paares der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft nennt man den Ausgleich der Vermögenssituation den „Zugewinnausgleich“. Anderer Güterstände ist beispielsweise der Güterstand der Gütertrennung oder der der Gütergemeinschaft. Meistens haben die Parteien aber nichts vereinbart.

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Bei der Zugewinngemeinschaft ist zu beachten, dass mit dem Tag der Eheschließung jeder Ehepartner Eigentümer seiner Vermögensgegenstände bleibt. Auch an den während der Ehe hinzu erworbenen Gegenständen wird jeder für sich Eigentümer, es sei denn, das Ehepaar hat etwas gemeinsam erworben wie z. B eine Wohnung oder ein Haus. Die Ehepartner haben daher am Ende Ehe – genauer gesagt, an dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages – jeder für sich ein eigenes Vermögen. Es kann sich dabei um Grundstücke, Wertpapiere, Bankguthaben, Versicherungen, Luxusgüter oder auch einen Gewerbebetrieb handeln. Der Vermögenszuwachs kann auch darauf beruhen, dass während der Ehe Schulden abgezahlt wurden.

Der Zugewinnausgleich wird derart durchgeführt, dass jeder Partner erst einmal ermitteln muss, welches Vermögen er zu Beginn der Ehe hatte. Dies ist das so genannte Anfangsvermögen. Weiterhin ist der Wert des Vermögens zum Ende Ehe – also zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages – anzugeben – das sogenannte Endvermögen. Aus dem Vergleich des Anfangs- zum Endvermögen ergibt sich – für jeden Ehepartner getrennt – dessen persönlicher Zugewinn. Derjenige Ehegatte, der nun während der Ehe mehr Vermögen hinzu erworben hat als der andere, muss die Hälfte seines Überschusses an den anderen Ehegatten ausgleichen. Hat also z.B. der Ehemann während der Ehe Vermögenswerte von 100.000,00 Euro hinzu erworben, der andere Partner nur ein solches von 50.000,00 Euro, so muss der Ehemann die Hälfte der Differenz, also 25.000,00 Euro ausgleichen.

Der „Ausgleich“ erfolgt in einer Geldzahlung. Es kann nicht verlangt werden, einen bestimmten Vermögensgegenstand zu übertragen. Die Ehefrau kann daher beispielsweise nicht verlangen, dass ihr das Haus überschrieben wird. Natürlich kann das Ehepaar aber etwas anderes vereinbaren.

Was gehört zum Anfangs-, was zum Endvermögen?

Zum Anfangsvermögen gehört zunächst einmal alle Vermögenswerte, die schon bei der Eheschließung vorhanden waren. Sofern bei der Heirat Schulden vorhanden waren, sind diese abzuziehen. Mit der Reform des Güterrechts im Jahre 2009 wird sogar ein negatives Anfangsvermögen berücksichtigt. Wichtig ist weiterhin, dass bestimmte Vermögenswerte dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden, obwohl sie erst während der Ehe erworben wurden. Dies gilt für Erbschaften (auch vorweggenommene Erbschaften) und Schenkungen.

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Zum Endvermögen gehören ebenfalls alle Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags bei dem Ehepartner vorhanden sind. Auch hier sind selbstverständlich Schulden abzuziehen. Wichtig ist, das Endvermögen kann nicht negativ sein.

Wie bereits gesagt, ist es unwichtig, woher das Vermögen stammt. Zum Endvermögen gehören daher auch eine Erbschaft oder eine Schenkung, wenn der Vermögensgegenstand oder –Wert zum Ende der Ehezeit noch vorhanden ist. Auch ein Aktienpaket, das bereits bei Eheschließung vorhanden war, gehört zum Endvermögen, und zwar mit dem dann aktuellen Kurswert.

Zum Endvermögen gehört auch gemeinsames Vermögen der Eheleute, allerdings nur der jeweilige Anteil des Ehepartners. Haben die Parteien ein gemeinsamens Haus oder eine Wohnung mit einem Wert von 400.000,00 Euro, so ist bei dem Endvermögen eines jeden Partners ein Betrag von 200.000,00 Euro zu berücksichtigen.

In welchen Fällen wird kein Zugewinnausgleich durchgeführt?

Ob der Vermögensausgleich – also der Zugewinnausgleich – durchgeführt wird oder nicht, hängt von der Entscheidung der Eheleute ab. Das Gericht entscheidet hierüber nur, wenn einer der Ehepartner einen Antrag bei Gericht einreicht.

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Vielfach erübrigt sich jedoch ein solcher Antrag. Zum Beispiel, wenn schon klar ist, dass keiner der Eheleute während der Ehe mehr Vermögen hat, als der andere. Hierzu folgendes Beispiel: Beide Ehepartner hatten bei der Heirat kein Vermögen. Sie haben aber während der Ehe ein Haus angeschafft, das beiden gehört. Weiteres Vermögen gibt es nicht. Hier haben beide den gleichen Zugewinn, nämlich das halbe Miteigentum am Haus. Hier stellt sich vielleicht dann, wenn gemeinsame Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, die Frage, ob einer der Partner in dem Haus bleibt und in welchem Maße Unterhalt zu zahlen ist. Das Paar sollte eine einvernehmliche Regelung treffen und eine genannte Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen.

Wichtig ist auch, dass der Zugewinnausgleich dann nicht durchgeführt wird, wenn das Ehepaar Gütertrennung vereinbart hat. Man kann die Gütertrennung bereits vor oder nach der Hochzeit vereinbaren. Man kann sie aber auch noch während des laufenden Scheidungsverfahrens vereinbaren.

Das Ehepaar kann auch vereinbaren, den Zugewinnausgleich anders zu berechnet, als es das Gesetz vorsieht. Sie können z.B. vereinbaren, bestimmte Vermögensgegenstände nicht zu berücksichtigen (beispielsweise das Unternehmen oder die Praxis eines Partners) oder sie können vereinbaren, dass eine pauschale Summe gezahlt wird. Sie können auch vereinbaren, dass der Berechtigte einen bestimmten Vermögensgegenstand (Haus / Wohnung / Wertpapierdepot) erhält, anstatt eines Geldbetrags. All diese Alternativen können Sie mit mir in einem Gespräch erörtern. Diese und andere denkbare Vereinbarungen bedürfen aber immer der notariellen Beurkundung.

Ändert sich mit dem Zugewinnausgleich etwas an den Eigentumsverhältnissen?

Die Antwort ist ganz eindeutig – nein. Mit der Abwicklung des Zugewinnausgleiches wird grundsätzlich nur ein Geldbetrag gezahlt. Vermögenswerte sind nicht zu übertragen. Sind Sie also zusammen Eigentümer eines Hause oder eine Wohnung, ändert sich daran nach Zahlung des Zugewinnausgleiches nichts.

Wann verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich?

Das Gesetzt sagt hierzu, dass der Anspruch drei Jahre nach seiner Entstehung verjährt. Dies ist bei einer Scheidung drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung, § 1378 Abs. 4 BGB. Daher ist zu beachten, dass derjenige Ehepartner, der meint, der andere Partner müsse ihm etwas zahlen, diesen Anspruch spätestens drei Jahre nach der Scheidung geltend machen muss.

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Selbstverständlich kann die Beratung telefonisch erfolgen. Gerade wenn Sie aus dem Ausland anrufen und Hilfe benötigen, oder wenn Sie nicht in Hamburg sind.

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