Anwaltskosten

Welches Honorar fällt im Familienrecht an?

Wir unterscheiden zwischen:

Außergerichtliche Beratung

Der Aufwand einer rechtlichen Beratung, also einer Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, bzw. ohne dass eine Tätigkeit gegenüber einem Dritten vorgenommen werden soll, berechne ich entweder nach den gesetzlichen Gebühren im Rahmen einer Erstberatung oder, sollte weitere Beratung notwendig sein, nach dem zeitlichen Aufwand

Erstberatung

In der Erstberatung werden Sie viele für Sie neue Informationen erhalten, mit denen Sie in der Lage sein werden, die Situation besser einzuordnen und mit denen Sie die für Sie wichtigen Entscheidungen ohne weitere anwaltliche Hilfe allein treffen können. Natürlich ist jeder Fall für sich gesondert zu sehen, da die Probleme immer sehr unterschiedlich gewichtet sind. Gleichwohl kann man feststellen, dass die meisten Fragestellungen in einem Zeitrahmen von ca. 75 Minuten ausführlich beantwortet werden können.

Erstberatungsgebühr:

€ 226,00 inkl. MwSt.
(Gesetzliche Vergütung nach RVG)

Weitere Beratung

Meistens ist es aber erforderlich, dass mehrere Termine in Anspruch genommen werden müssen. Diese ist häufig der Fall ist, wenn es um

  • die Erstellung eines Gutachtens
  • oder die Aufnahme von Schriftverkehr mit dem Gegner geht,
  • Vertragsentwürfe oder Schriftsätzen erstellt
  • oder der Mandant zu einem Mediationstermin begleitet werden soll.

Stundensatz:

ab € 280,00 inkl. MwSt.
(Meine Tätigkeit wird nach dem zeitlichen Aufwand vergütet)

Rechtliche Vertretung

Sofern ich mit dem Auftraggeber keine zeitabhängige Vergütung vereinbart habe, richten sich die Kosten für eine rechtliche Vertretung im Familienrecht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Grundlage der Kosten ist dabei der Gegenstandswert der Angelegenheit, wegen der die Beratung oder Vertretung erfolgt. Dieser Gegenstandswert wird in einem gerichtlichen Verfahren vom Gericht festgesetzt. Er ist aber in manchen Verfahren (z. B. in Kindschaftssachen wie Umgang und Sorgerecht) schon vom Grundsatz fest vorgegeben.

Bei einigen Angelegenheiten, wie z. B. einer Scheidung oder bei Fragen zum Unterhalt ist der Gegenstandswert selbst nicht pauschal vorgegeben, sondern muss individuell ermittelt werden. Bei einer Scheidung richtet er sich u. a. nach dem Einkommen und bei Unterhaltsverfahren nach der Unterhaltsforderung selbst. Selbstverständlich gebe ich Ihnen im Rahmen der Beratung aufgrund Ihrer Schilderung der Situation eine umfangreiche Einschätzung zu den anfallenden Kosten.

Im Falle einer Vertretung im Scheidungsverfahren muss man mit Kosten für einen Anwalt ab ca. € 800,00 zzgl. der bei Gericht anfallenden Gerichtskosten rechnen. Im Normalfall werden allerdings die Gerichtskosten „geteilt“. D. h., dass der andere Ehepartner die Hälfte dieser Kosten zu tragen und zu erstatten hat.

In einem Verfahren wegen Umgang mit Kindern oder um das Sorgerecht ist in jedem Falle mit Anwaltskosten zwischen € 650,00 und € 1.200,00 zu rechnen. Auch hier kommen Gerichtskosten hinzu.

In den meisten Fällen vereinbare ich mit meinen Mandanten ein Zeithonorar.

Dieses Vorgehen entspricht sehr häufig dem Interesse des Mandanten an einer sehr individuellen und intensiven Betreuung. Zudem rechtfertigt der Aufwand, den z. B. die Vermögensauseinandersetzung oder die Frage des Unterhalts in einem Scheidungsverfahren verursacht, oder umfangreiche Gutachten in Sorgerechts- und Umgangssachen in keiner Weise die Abrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften.

Sind sie versichert?

Rechtsschutzversicherung

Sind sie versichert?

Rechtsschutz-
versicherung

Kommt für die Kosten meiner Inanspruchnahme eine Rechtsschutzversicherung auf, können wir die Abrechnung der Kosten gern direkt gegenüber dem Rechtschutzversicherer vornehmen. Eine Kostendeckungszusage ist jedoch von Ihnen vorab beim Rechtsschutzversicherer einzuholen. Insoweit sollten Sie sich auch im Vorwege erkundigen, wie hoch ein eventueller Eigenanteil Ihrerseits ist. In den meisten Fällen ist der Anteil der Kosten, den Sie selbst übernehmen müssen so hoch, dass sich die Einschaltung des Rechtsschutzversicherers nicht lohnt.