Erbrecht

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Gemeinsam eine perfekte erbrechtliche Lösung

Sie stellen sich persönlich die Frage, was nach Ihrem Ableben mit Ihrem Vermögen geschieht. Oder Sie haben sich mit Ihrem Partner oder mit Ihrer Familie beraten und möchten nun Ihre Fragen rund um das Erbrecht, ein Testament oder einen Erbvertrag mit einem Fachmann in Hamburg besprechen? Ich bin seit mehr als zehn Jahren ausschließlich im Familienrecht tätig. Der Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich der Vermögensauseinandersetzung sowie der Gestaltung von Ehe- und Erbverträgen. In den vergangenen Jahren habe ich eine Vielzahl solcher Prozesse begleitet und helfen können, eine gute Lösung zu erarbeiten. Gerade bei der Gestaltung eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist immer auch die erbrechtliche Situation ein wichtiges Thema.

Häufig geht es in der erbrechtlichen Beratung um Fragen zum Erbrecht des Ehegatten oder das Erbrecht der Kinder. Aber auch um zu Lebzeiten vom Erblasser getätigte Zuwendungen an Kinder oder Enkel, oder darum, ob Sie bestimmte Personen von der Erbfolge ausschließen oder ob Sie selbst eine Erbschaft ablehnen könnten. Zu all diesen Themen ist eine kompetente und objektive Beratung nicht nur sinnvoll, sondern unumgänglich.

Schildern Sie mir Ihre konkrete Situation anlässlich eines persönlichen Beratungstermins.

Ich erläutere Ihnen umfangreich und zeitunabhängig die bestehenden Möglichkeiten, damit Sie die für Sie beste Lösung zur Regelung Ihres Nachlasses finden.

Christian Kenkel - Rechtsanwalt

Christian Kenkel – Fachanwalt für Familienrecht

Kompetenz und Erfahrung zahlen sich aus

  • Ich biete Ihnen jahrelange Erfahrung.
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  • Ich kläre mit Ihnen alle Fragen bezüglich einer Nachfolgeregelung im Vorfeld.
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Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme für eine unverbindliche Terminvereinbarung.

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Hilfreiche Informationen zum Thema

Erbrecht

Testamentsgestaltung
Sofern Sie vor Ihrem Ableben keine Regelung treffen, wem Sie Ihr Vermögen nach Ihrem Tod zuwenden wollen, greift die gesetzliche Erbfolge. Danach werden in erster Linie Kinder und Abkömmliche und auch der Ehepartner Erben. Der Umfang der Erbschaft ist abhängig von dem jeweiligen Verwandtschaftsgrad des Erben zum Verstorbenen. Das deutsche Erbrecht richtet sich nach dem Familienstamm. Es gehen Kinder und Abkömmlinge (Erben des ersten Rangs) den Eltern und Geschwistern des Verstorbenen (Erben des zweiten Rangs) im Rang vor. Bei einem verheirateten Erblasser ist zudem der Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben, von Bedeutung.
Wenn Sie die gesetzliche Erbfolge nicht möchten, können Sie mit einem Testament festlegen, wer Erbe werden soll und anordnen, wer Ihr Vermögen im Ganzen oder Teile davon nach Ihrem Tod erhalten soll. In einem persönlichen Gespräch erläutere ich Ihnen Ihre konkrete Situation, so dass Sie entscheiden können, ob Sie die gesetzliche Erfolge eintreten lassen, oder diese ggf. mit einem Testament abändern wollen.

Wir erarbeiten gemeinsam, was Sie bei der Errichtung zu beachten müssen und welche Regelungsmöglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen und welche davon die Besten sind. Selbstverständlich – dies kommt häufig im Zusammenhang mit der Veränderung des Güterstandes vor – können Sie mit Ihrem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. Hierbei wird sehr häufig die Form eines sog. Berliner Testaments gewählt.
Bei diesem Testament sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen, auf die ich Sie hinweisen werde, sodass Sie – auch gemeinsam mit Ihrem Partner – die für Sie richtigen Bestimmungen in Ihrem (gemeinschaftlichen) Testament treffen können. Gerade in diesem Zusammenhang ist eine fachlich versierte Beratung unumgänglich.

Bei der Gestaltung Ihrer Nachlassangelegenheit muss im Besonderen auch etwaiges Vermögen im Ausland in die Beratung mit einbezogen werden. Denn es kann sein, dass bspw. für eine Immobilie im Ausland nicht nur deutsche Recht, sondern stattdessen oder daneben das ausländische Recht maßgebend ist. Daher sind hier gesonderte Regelungen zu beachten.

Gestaltung eines Erbvertrages
Eine weitreichendere Bindungswirkung als das einfache oder das gemeinschaftliche Testament hat der Erbvertrag, den Erblasser und Erbe schließen. Auch der Erbvertrag ist wie das Testament eine Verfügung von Todes wegen. Anders jedoch, als bei einem Testament ist ein Erbvertrag ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen. Man unterscheidet zwischen einem einseitigen und einen gegenseitigen Erbvertrag. Von einem gegenseitigen Erbvertrag spricht man, wenn beide Vertragsparteien vertragsmäßig bindende Verfügungen von Todes wegen treffen. Bei einem einseitigen Erbvertrag trifft nur eine Person eine bindende Verfügung von Todes wegen. Gegenstand eines Erbvertrages können nur die Erbeinsetzungen, die Zuwendung eines oder mehrere Vermächtnisse oder Auflagen und die Wahl des auf das Erbe anzuwendenden Erbrechts sein.
Will man später diesen Vertrag ändern oder aufheben, setzt dies das Einverständnis des oder der Vertragspartner voraus. Anders als bei einem Testament sind die Möglichkeiten einer nachträglichen Änderung sehr eingeschränkt.
In welchen Fällen sich ein Erbvertrag anbietet und was beim Abschluss zu beachten ist bespreche ich gern ausgiebig mit Ihnen.
Berliner Testament

Als ein Berliner Testament bezeichnet man ein gemeinschaftliches Testament, das Ehegatten errichten und in dem sich die Eheleute gegenseitig als Erben des jeweils Erstversterbenden einsetzen und mit dem sie auch darüber hinaus bestimmen, dass nach dem Tode des überlebenden Ehegatten der gesamte Nachlass an einen Dritten fallen soll. Dies sind meistens die gemeinsamen Kinder. Das Berliner Testament ist ein Sonderfall des gemeinschaftlichen Testaments, mit dem sehr häufig das Erbrecht gestaltet wird. Im Berliner Testament werden zwei Erbfälle einheitlich geregelt: Der überlebende Ehegatte wird zunächst Vollerbe des Erstversterbenden und der Dritte nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten Schlusserbe des gesamten verbliebenen Nachlasses. Zu beachten ist, dass das Berliner Testament bei größeren Vermögen nachteilig mit sich bringt. Denn dasselbe Vermögen wird bei jedem Erbfall mit der Erbschaftsteuer belastet. Einmal beim Übergang des Vermögens auf den überlebenden Ehegatten und ein zweites Mal beim späteren Übergang auf den Schlusserben.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die beim ersten Erbfall ausgeschlossenen Kinder Pflichtteilsansprüche gegen den überlebenden Ehegatten geltend machen können. Denn sie sind beim ersten Erbfall von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und damit enterbt. Auch sollten wegen der strengen Bindungswirkung einer gemeinschaftlichen Verfügung weitere Klauseln bedacht werden. So sollte in jedem Fall eine Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten mitbedacht und ggf. geregelt werden. Zu diesen Themen berate ich Sie selbstverständlich umfangreich.

Erbauseinandersetzung
Werden mehrere Personen gleichzeitig Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Entscheidend ist in dieser Konstellation, wie die Erben voneinander abhängig sind, wie sie also über das Erbe bestimmen können und wie das Vermögen des Erblassers (der sog. Nachlass) zu verwalten ist. Bei der Verwaltung der Nachlassgegenstände bestehen zwischen den Miterben umfassende Mitwirkungspflichten. Hier ist hervorzuheben, dass kein mit Erbe befugt ist, über Nachlassgegenstände allein zur Verfügung. Dieses können die Miterben nur zusammen entscheiden. Die Entscheidung ergeht durch einen Beschluss.

Grundsätzlich ist die Erbengemeinschaft auf Aufteilung angelegt. So sieht es das Gesetz vor. Deshalb kann jeder Miterbe vom Grundsatz her jederzeit die sogenannte Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Dies kann jeder Miterbe jederzeit verlangen. Sofern dies geäußert wird, ist zwischen den Erben zu regeln, wie die Nachlassgegenstände aufgeteilt oder veräußert werden. Besteht hierrüber keine Einigkeit, kommt die Versteigerung der Nachlassgegenstände in Betracht. Bei Immobilien erfolgt dies im Wege der Teilungsversteigerung. Ob es hierbei zu finanziellen Einbußen kommt, lässt sich heute nicht ohne weiteres sagen. Dies ist immer abhängig vom Einzelfall. Gegebenenfalls, auch dies hat sich schon gezeigt, lassen sich über den Weg der Teilungsversteigerung höre Veräußerungserlöse erzielen, als dies ein Sachverständiger in einen Wertgutachten ermittelt. Es ist immer eine Frage des Marktes. Es kann daher nicht immer und von vornherein gesagt werden, dass diese Form der Auseinandersetzung für die Miterben (immer) nachteilig wäre.

Erbschaft oder Vermächtnis
Wollen Sie eine bestimmte Person begünstigen und ihr einen bestimmten Vermögenswert oder ein Recht zukommen lassen, kann man dies regelmäßig im Rahmen eines Vermächtnisses umsetzen. Hierbei handelt es sich, anders als bei der Erbschaft, um einen schuldrechtlichen Anspruch des Bedachten gegenüber dem Erben oder gegenüber den Miterben. Natürlich können nicht nur Gegenstände oder Geldbeträge im Wege eines Vermächtnisses zugewandt werden. In Betracht kommen auch Nutzungsrechte wie etwa das Nießbrauchvermächtnis oder das Wohnungsvermächtnis.

Ebenfalls anders als bei der Erbschaft muss der Bedachte den Anspruch auf das Vermächtnis geltend machen. Eine automatische Übertragung der Rechte erfolgt nicht mit dem Tod. Dies ist wiederum anders, wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat, der die Aufgabe hat, Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen. Bitte beachten Sie, dass Ansprüche aus dem Vermächtnis der regelmäßigen Verjährung unterliegen. Dies bedeutet, dass Ansprüche nach Ablauf einer Frist nicht mehr durchgesetzt werden. Die Frist beträgt drei Jahre.
Ich bespreche mit Ihnen gern die Möglichkeiten, einer Person außerhalb einer Erbeinsetzung einen Vermögenswert zukommen zu lassen und bin Ihnen natürlich bei der Gestaltung Ihre Verfügung behilflich.

Testamentsvollstreckung

Sofern der Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat, soll damit über den Tod hinaus sichergestellt werden, dass die Vermögenswerte des Verstorbenen nach seinem Willen und seinem Interesse verteilt werden. Der vom Erblasser eingesetzte Testamentsvollstrecker ist dem Erblasser gegenüber verpflichtet.
Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers können vielfältig sein. Zum Beispiel besteht bei der Abwicklungsvollstreckung die Pflicht des Testamentsvollstreckers, nach dem Tod des Erblassers in der Art und Weise, wie es im Testament bestimmt ist, den Nachlass unter den Erben zu verteilen und Vermächtnisse zu erledigen. Aufgabe des Testamentsvollstreckers kann es auch sein, dass die Erledigung von Auflagen und Bedingungen, die der Erblasser in seinem Testament bestimmt hat, überwacht werden. Am umfangreichsten sind die Aufgaben des Testamentsvollstreckers im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung. Hier hat der Erblasser dem Testamentsvollstrecker die Aufgabe auferlegt, den Nachlass für die Erben zu verwalten. Dies kann angeordnet sein, weil der Erbe noch minderjährig ist und bist zur Volljährigkeit oder bis zum Eintritt eines bestimmten Alters die Verwaltung notwendig ist. Auch kann die Einhaltung einer bestimmten Bedingung, etwa das Erreichen eines bestimmten Studienabschluss, eine Bedingung im Testament sein, die der Testamentsvollstrecker zu überwachen hat. Zudem kann es Aufgabe des Testamentsvollstreckers sein, sicherzustellen, dass etwa Sozialhilfeträger nicht auf das Vermögen zugreifen können. Eine solche Testamentsvollstreckung wird zumeist eingerichtet, wenn die Zuwendung zugunsten eines behinderten Menschen erfolgt.
Sie werden verstehen, dass eine konkrete und fachlich versierte Beratung unumgänglich ist, wenn es um die Einrichtung einer Testamentsvollstreckung geht.

Unternehmensnachfolge

Ein besonderer Punkt im Erbrecht ist die so genannte Unternehmensnachfolge. Damit der Tod des Inhabers des Unternehmens oder eines Gesellschafters keine gravierenden Auswirkungen auf das Unternehmen hat, sollte bereits frühzeitig vom Unternehmer die Frage der Vermögensübertragung angesprochen und geregelt werden. Wichtige Themen sind hier: das Unternehmertestament, tragfähige Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag, das Unternehmen in der Erbengemeinschaft, der Pflichtteil und Probleme derartiger Ansprüche beim Tod eines Unternehmers, die vom Unternehmer angeordnete Testamentsvollstreckung und auch die Erbschaftssteuer.
Das Unternehmertestament bspw. soll sicherstellen, dass die Führung und der Fortbestand des Unternehmens gesichert sind. Dies wird regelmäßig umgesetzt, indem ein Alleinerbe eingesetzt wird und an die übrigen grundsätzlich erbberechtigten Personen Vermächtnisse bestimmt werden, unter anderem zur Versorgung von Ehegatten und Familien Angehörigen. Nachfolgeklauseln in einem Gesellschaftsvertrag sollen sicherstellen, dass die Person des Unternehmensnachfolgers festgelegt oder aufgrund von konkreten oder abstrakten Kriterien bestimmt werden kann. In diesem Bericht ist von besonderer Bedeutung, dass das Gesellschaftsrecht dem Erbrecht grundsätzlich vor geht und daher immer zu prüfen ist, ob das, was sich der Unternehmer vorstellt, auch rechtlich umgesetzt werden kann. Hier ist insb. zunächst zu unterscheiden, ob es sich um eine Personengesellschaft oder um eine Kapitalgesellschaft handelt, für die eine Nachfolgeklausel gewollt ist. Vorsicht bei einer testamentarischen Verfügung ohne kompetente anwaltliche Beratung.
In der Umsetzung Ihrer unternehmerischen Ziele könnte weiterhin zu erörtern sein, welche Gestaltungsmöglichkeiten Ihnen als Unternehmer zur Verfügung stehen, wenn die Führung eines Unternehmens durch eine Erbengemeinschaft ausgeschlossen werden soll und inwieweit die Erbschaftssteuer im Bereich der Unternehmensnachfolge gesondert zu sprechen ist. Die Unternehmensnachfolge ist ein hoch komplexes Unterfangen bei dessen Gestaltung ich Ihnen behilflich sein werde.

Pflichtteil

Es kommt immer wieder vor, dass der Erblasser seine Kinder oder seinen Ehegatten, oder auch einen Elternteil nicht bedenkt. Dann kann derjenige, der eigentlich nach dem Gesetz Erbe wäre, den sogenannten Pflichtteil geltend machen. Der Pflichtteil kann aber nicht nur geltend gemacht werden, wenn man gar nicht Erbe wird, sondern auch dann, wenn dem Erben mit einem Testament weniger als der Pflichtteil zugesprochen wird. Der Ausschluss von Pflichtteilsansprüchen wegen rechtlicher Unwürdigkeit, kommt auch in Betracht, wobei diese Fälle eher selten sind, da das Gesetzt vorgibt, dass eine besondere Verfehlung der nach dem Gesetzt eigentlich zum Erben berufenen Person vorliegen muss.
Wichtig können im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsrecht auch Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten sein. Denn durch eine oder mehrere Schenkungen könnte das Pflichtteilsrecht geschmälert sein. Wichtig sind die Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers. Schenkungen des Erblassers an den ungeschiedenen Ehegatten oder solche, die unter einem Nutzungsvorbehalt erfolgt sind, sind sogar ohne zeitliche Vorgaben zu berücksichtigen. Bei der erbrechtlichen Beratung kann darüber hinaus eine sog. „Güterstandsklausel“ in einem Gesellschaftsvertrag oder die „fortgesetzte Gütergemeinschaft“ zwischen Erben und überlebendem Ehegatten wichtig werden. Gegebenenfalls kann auch die Vorbereitung auf Pflichtteilsansprüche durch die Absicherung von Lebensversicherungsverträgen sinnvoll und ein Thema unserer Beratung sein. Ich berate Sie auf diesem Gebiet ebenfalls gern.

Vollmachten/Patientenverfügungen

Anders als viele glauben, ist der Ehepartner oder sind Angehörige oder nachher Freunde des Betroffenen nicht für diesen handlungs- oder entscheidungsbefugt. Wenn aber gehandelt oder für einen anderen eine Entscheidung getroffen werden muss, und keine entsprechende Regelung vorliegen, wird ein Betreuungsverfahren eingeleitet. Die Folge eines solchen Betreuungsverfahren ist, dass gegebenenfalls eine völlig fremde Person für den Betroffenen handelt und entscheidet.
Um dies zu vermeiden können Sie jederzeit mit kompetenter Unterstützung eines Anwalts und ggf. eines Notars eine Patientenvollmacht, eine Patientenverfügung, eine Betreuungsverfügung oder die Vorsorgevollmacht erstellen. Grundsätzlich unterscheiden sich Patientenvollmacht und Patientenverfügung nicht wesentlich voneinander. Patientenverfügung und Patientenvollmacht sind für den Notfall gedacht, wenn eine Person für den Vollmachtgeber bei medizinischen oder bei Lebensfragen entscheiden muss.
Eine Patientenvollmacht stattet einer bestimmten anderen Person mit der Vollmacht aus, im Notfall im Sinne des Vollmachtgebers Entscheidungen zu treffen. Zwar werden die Bedingungen für bestimmte Entscheidungen schriftlich in der Vollmacht vorgegeben. Der Bevollmächtigte kann aber bei Grenzfragen eigenständig, aber natürlich im Sinne des Vollmachtgebers entscheiden. Die Patientenvollmacht richtet sich nicht direkt an die Ärzte.
Die Patientenverfügung wir für behandelnde Ärzte ausgestellt. Sie richtet sich nicht an eine bestimmte Person und bezieht sich vielmehr auf die Behandlung im Notfall. Z.B. kann eine Patientenverfügung den Willen enthalten, dass der Patient keine lebensverlängernden Maßnahmen wünscht. An die Vorgaben der Patientenverfügung müssen sich die Ärzte in der Regel halten. Die Patientenverfügung ist demnach weniger eine Vollmacht als vielmehr eine Willenserklärung, die der Patient bei vollem Bewusstsein verfasst hat. Sie muss nicht notariell beglaubigt werden.
Mit der Betreuungsverfügung kann man schon im Voraus festlegen, wen das Betreuungsgericht als rechtlichen Betreuer bestellen soll. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, wenn dies dem Wohl der zu betreuenden Person nicht widerspricht. Auch kann angegeben werden, wer auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden darf. Zudem sind inhaltliche Vorgaben für den Betreuer möglich. So z.B. welche Gewohnheiten und Wünsche berücksichtigt werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim erfolgen soll. Die Betreuungsverfügung kann auch mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden und würde dann zur Geltung kommen, wenn die Vorsorgevollmacht – aus welchen Gründen auch immer – nicht wirksam ist.

Die Vorsorgevollmacht gibt der bevollmächtigten Person meistens umfangreiche Befugnisse. Mit ihr können alle Lebensbereiche des Vollmachtgebers geregelt werden. Hierzu gehören auch Bankgeschäfte oder Vertragsverhältnisse. Sofern die Vorsorgevollmacht auch Grundstücksfragen beinhaltet, muss die Vollmacht öffentlich oder notariell beglaubigt werden. Die Beglaubigung muss nicht durch einen Notar erfolgen. Zuständig sind nach § 6 Betreuungsbehördengesetz (BtBG) auch die Betreuungsbehörden. Dies ist in Hamburg das Fachamt für Hilfen nach dem Betreuungsgesetzt im Bezirksamt Altona. Eine notarielle Beurkundung hat darüber hinaus den Vorteil, dass der Notar auch die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers prüft. Zu beachten ist aber, dass eine normale Verwaltung von Immobilien auch ohne Beglaubigung funktioniert. Der Bevollmächtigte kann auch ohne Beglaubigung die Immobilie vermieten, Reparaturen vornehmen und auch Mietern kündigen. Für die normale Immobilienverwaltung ist also keine Beglaubigung erforderlich. Anders allerdings, wenn es um die Veräußerung der Immobilie geht.

Ausschlagung der Erbschaft

Möglicherweise ist es notwendig, z.B. wenn kein Vermögen vorhanden ist, sondern Schulden des Erblassers oder nach dem Testament andere Verpflichtungen bestehen, deren Erfüllung einem zu komplizierte erscheinen, das Erbe auszuschlagen.
Zu beachten ist, dass mit dem Tod des Erblassers das gesamte Vermögen und damit auch Schulden und Verpflichtungen des Erblassers auf die Erben übergehen. Will der Erbe allerdings nicht Erbe sein, muss er die Erbschaft aktiv ausschlagen. Die Ausschlagung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht. Diese Erklärung nimmt der Rechtspfleger beim Gericht entgegen. Möchte jemand die Ausschlagung schriftlich erklären, muss die Unterschrift desjenigen, der ausschlagen will, öffentlich beglaubigt werden.
Die Frist zur Ausschlagung beträgt sechs Wochen ab dem Todeszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Kenntnis, dass man als Erbe in Betracht kommt. Befand sich der Erblasser oder der Erbe zum Zeitpunkt des Todes im Ausland, verlängert sich die Frist allerdings auf sechs Monate.
Folge einer Form und fristgerechten Ausschlagung ist es, dass der eigentliche Erbe von Anfang an nicht Erbe des verstorbenen geworden ist. Er haftet nicht für Schulden und übernimmt auch natürlich auch keine Verpflichtungen. Ob eine Ausschlagung sinnvoll oder gar unumgänglich ist, setzt voraus, dass man sich möglichst schnell über die aktuelle Situation in Kenntnis setzen kann. Hier sind möglicherweise einige Schritte erforderlich, bei denen ich Sie begleiten kann. Sichtung des Vermögens und des Nachlasses haben die erste Priorität.

Auch Online und per Telefon

Beratungsmöglichkeiten

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Selbstverständlich kann die Beratung telefonisch erfolgen. Gerade wenn Sie aus dem Ausland anrufen und Hilfe benötigen, oder wenn Sie nicht in Hamburg sind.

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